- Innerhalb bebauter Ortslagen sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Auch außerhalb dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen (§11 PolV).
- Die verantwortliche Person hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Hund nicht auf Gehwegen, sonstigen Gehflächen (insbesondere der Fußgängerzone), öffentlichen Grünanlagen, Grill-, Ruhe- und Spielplätzen oder in fremden Haus- und Gartengrundstücken seine Notdurft verrichtet. Sollte dort dennoch Hundekot abgelegt werden, ist dieser unverzüglich zu beseitigen (§ 12 PolV).
- In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt, Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen (§ 19 PolV).
Verstöße können teuer werden. So ist ein nicht entfernter Hundehaufen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 22 der Poliziverordnung und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1 000 Euro geahndet werden.

